Satzung der Sun User Group Deutschland e.V.

1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen "Sun User Group Deutschland" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach dieser Eintragung lautet der Name Sun User Group Deutschland e.V.
1.2 Vereinssitz ist Göttingen.
1.3 Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Massnahmen im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Anwendern von Sun Workstations sowie die Vertretung der Benutzerinteressen. Dieses Ziel soll erreicht werden durch :

3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie andere bestehende Institutionen werden, wenn sie die gleichen Ziele verfolgen.
3.2 über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und bestätigt den Beitritt durch schriftliche Mitteilung.
3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3.4 Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Vereinsjahres möglich.
3.5 über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Der Ausschliessungsgrund ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
4.2 über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

5 Organe des Vereins

5.1 Die Organe des Vereins sind :

6 Der Vorstand

6.1 Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, der aus Vorstandsvorsitzendem, einem Stellvertreter, einem Kassierer, einem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer besteh t.
6.2 Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
6.3 Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes wird vom Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Mitglied bestimmt.
6.4 Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von drei Viertel weitere Beisitzer wählen.
6.5 Zusätzlich zu den allgemeinen Aufgaben des Vorstandes
wird festgelegt:

7 Die Mitgliederversammlung

7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen (Jahreshauptversammlung).
7.2 Die Jahreshauptversammlung beschliesst über:

7.3 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.
7.4 Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen.

8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
8.1 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben.
8.2 Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl.
8.3 In gleicher Weise sind auch zwei Kassenprüfer durch die Jahreshauptversammlung zu wählen.

9 Niederschrift

9.1 über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die

  1. vom Vorsitzenden oder einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter,
  2. vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10 Satzungsänderung

10.1 Satzungsänderungen können nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung mitzuteilen.

11 Vereinsauflösung

11.1 Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich.
11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinsamen Wert der von allen Mitgliedern geleisteteten Sacheinlagen betrifft, an eine gemeinnützige Organisation.